Das Thema der sogenannten Zwangsmaßnahmen ist eines, welches sich nicht einfach und unbefangen besprechen lässt. Sträubt sich doch jeder Einzelne dagegen, etwas tun zu müssen oder „angetan“ zu bekommen, welches man selber nicht ausdrücklich befürwortet.
Doch worum genau geht es bei einer Zwangsmaßnahme? Machen diese Sinn oder sind sie reine Schikane? Welche gesetzlichen Richtlinien sind gesetzt und was kann ich selber tun, um mich vor „Überschreitungen“ zu schützen und die Behandlung zu bekommen, mit der ich auch einverstanden bin?
Eine Zwangsmaßnahme beschreibt im Allgemeinen jeglichen ärztlichen Eingriff, welcher ohne oder gegen die ausdrückliche Einwilligung des Patienten durchgeführt wird.
Im psychiatrischen Kontext, auf welchen sich dieser Artikel fokussieren wird, fallen sowohl die unfreiwillige Einweisung in eine Einrichtung sowie zwangsweise Verordnung von Medikamenten und therapeutischen Maßnahmen als auch die sogenannte „Fixierung“ unter den Begriff der Zwangsmaßnahme.
Da diese Eingriffe gegen das vom Grundgesetz aus gesicherte Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung vorgehen, bedarf es einer richterlichen Genehmigung, damit diese ausgeführt werden dürfen. Ohne diese ist eine Zwangsmaßnahme rechtswidrig und stellt entsprechend eine Straftat dar.
Prinzipiell sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsmaßnahme:
- eine psychisch oder seelisch bedingte Urteils- und Handlungsunfähigkeit des Patienten
- eine offenkundige Notwendigkeit der Maßnahme zur Abwendung schwerwiegender Schäden für den Betroffenen
- ein deutliches Überwiegen des Nutzens der Maßnahme gegenüber dessen Benachteiligung
- ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik oder einer ähnlichen Institution (im Falle einer Maßnahme, welche selbst keine Unterbringung ist)
Eine Zwangsmaßnahme darf also weder bei jemandem verordnet werden, der keine Entscheidungsbeeinträchtigung vorweist, noch zur bloßen Ruhigstellung einer Person.
Weiterhin muss festgestellt sein, dass es keine weniger belastende Maßnahme zur Behebung der Gesundheitsgefahr gibt. Und dass es ernsthafte Versuche gab, die Person von der angestrebten Behandlung zu überzeugen.
Soweit klingt das Ganze ja gar nicht einmal so schlecht, wie man vielleicht als Erstes denken würde. Schließlich stehen die Gesundheit des Betroffenen und die Notwendigkeit der Behandlung im Vordergrund der Maßnahmen.
Doch natürlich sind in der Welt Dinge nie so simpel. Regeln sind nun einmal dazu da, gebrochen zu werden und selbst eine legitime und angebrachte Zwangsmaßnahme zieht so manche Schatten mit sich.
Zwang ist ohne Grenzüberschreitung schlicht nicht möglich. Dies wird zweifelsohne von niemandem gut vertragen und kann sich bei schlechter Ausführung als Trauma festsetzen. Oder schlimmer noch: Der Betroffene leidet bereits unter einem Trauma und findet sich in seine schlimmsten Erinnerungen zurückversetzt.
Fraglich ist ebenfalls, ob Ärzte über einen Patienten hinweg entscheiden sollten. Natürlich erwarten wir vom medizinischen Personal, sich für das Wohlergehen ihrer Patienten so gut es geht einzusetzen. Aber sollte dies über die Entscheidungsfreiheit von Personen gehen? Hat ein jeder nicht ein Recht darauf, krank zu bleiben, sollte er so willens sein? Auch wenn dies zum Fortbestand vermeidbaren Leidens führen sollte?
Und wie verhält es sich mit der „Willigkeit“ überhaupt? Urteilsvermögen, Handlungsfähigkeit, Einsicht, Einwilligung. Immer wieder kommen Begriffe vor, welche sich auf den Willen des Patienten beziehen. Maßgeblich für die Legitimität einer Zwangsmaßnahme ist das Entfallen des freien Willens. Aber sollte nicht schlicht nach jeglicher Willenskundgebung des Patienten gehandelt werden? Frei oder nicht, Wille ist und bleibt Wille. Jedoch hat wohl jeder die Erfahrung gemacht, in einem schlechten Zustand Entscheidungen getroffen zu haben, welche man später bereute. Vielleicht hätte man im Nachhinein es bevorzugt, hätte jemand einen davon abgehalten.
Zu einem Schlussstrich wird es wohl zu diesen Fragen nicht kommen. Ändern sich Überzeugungen und Ideale doch im Fluss der Zeit, abhängig von den Begebenheiten und Herausforderungen der Moderne. Es lässt sich also nicht verhindern, sich diese Fragen immer wieder kritisch vor Augen zu halten und die eigene sowie gesellschaftliche Positionen neu zu überdenken.
Akut Umsetzbares gibt es jedoch schon. Jedem einwilligungsfähigen Volljährigen ist es zugesprochen, eine sogenannte „Patientenverfügung“ zu verfassen. In dieser wird festgelegt, wie man im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit behandelt werden möchte. Klassischerweise werden diese als Vorsorge für Demenz oder Koma verfasst. Jedoch sind diese ebenso relevant und anwendbar für die psychisch bedingte Unfähigkeit, die eigene Meinung geltend zu machen. Zum Verfassen dieser kann und sollte eine fachkundige Beratung vom Arzt oder von Vereinen eingezogen werden, um sicher zu gehen, dass sie korrekt und damit rechtlich bindend formuliert ist.
Weniger formell, aber ebenfalls hilfreich ist der direkte Austausch mit Pflegern und Therapeuten. Insbesondere nach der Durchführung einer Zwangsmaßnahme mag man sich bedroht und losgelöst fühlen von denen, die sich vermeintlich um einen kümmern sollen. Die Kluft zwischen Patient und Personal, ausgelöst von gegenseitigem Misstrauen und Besorgnis, tut kaum einem gut und erhöht lediglich die Chance, dass weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Gute Kommunikation hilft nicht nur, den Zwiespalt wieder zu schließen und Verständnis wiederherzustellen. Sie kann dieses auch im Vornherein kreieren, damit es gar nicht erst dazu kommt, dass der eigene Wunsch missachtet und eine Zwangsmaßnahme durchgeführt wird.
Freier Wille und Natürlicher Wille
Die Unterscheidung des „freien“ – zum „natürlichen“ Willen hat allgemeinhin lediglich im juristischen Rahmen eine Bedeutung. Als natürlicher Wille werden die tatsächlich geäußerten Meinungen, Absichten und ausgeübten Taten einer Person bezeichnet. Der geistige Zustand hat hierbei keine Aussage. Der freie Wille jedoch schließt eine Geistesbeeinträchtigung aus. Jemand, der psychisch krank oder vielleicht einfach nur betrunken ist, hat also einen natürlichen Willen, aber keinen freien. (Bürgergesetzbuch §104 Abs. 2)